[328] Legitimität (neulat.), Gesetz- oder Rechtmäßigkeit eines Besitzes, Anspruchs, Verhältnisses etc., in engerer Bedeutung Rechtmäßigkeit einer Staatsregierung. Der verfassungsmäßig zur Regierung Berechtigte heißt der legitime Regent, im Gegensatz zum Usurpator, der durch Verfassungsumsturz die Staatsgewalt erlangt hat. Von den ältern Diplomaten, zumeist von Talleyrand auf dem Wiener Kongreß, ward die L. ausschließlich den erblichen Monarchien unter Berufung auf »das Recht göttlicher Fügung« zugeschrieben und auf Grund derselben die Unumschränktheit und Unveränderlichkeit ihrer Herrschergewalt (Königtum von Gottes Gnaden), namentlich von der Metternichschen Schule, zum Grundsatz der Politik gemacht (sogen. Legitimitätsprinzip). Im völligen Gegensatz hierzu steht das vom Kaiser Napoleon III. vertretene Nationalitätsprinzip, wonach die Wahl der Herrscher der freien Selbstbestimmung der Völker überlassen sein solle. Vgl. Held, L. und Legitimitätsprinzip (Würzb. 1859); Brockhaus, Das Legitimitätsprinzip (Leipz. 1868). Unter L. des Kindes versteht man dessen Abstammung aus gesetzmäßiger Ehe. Vgl. Kind, S. 4.