[358] Leibzeichen, ein Stück des Leibes oder ein am Leib gewesener Gegenstand als Beweismittel hinsichtlich einer von einem unbekannten oder einem entflohenen Täter verübten Tötung. Solche L. wurden im ältern Rechte für erforderlich, aber auch genügend erachtet, um gerichtliche Handlungen gegen den Täter einzuleiten. Im ältern südholländischen Landrecht war zu diesem Zwecke vorgeschrieben, daß dem Toten »die rechte Hand abgewonnen«, d.h. wirklich abgenommen wurde, während nach Artikel 229 der Bambergischen Halsgerichtsordnung ein abgenommener Finger, ein blutiger Lappen des Hemdes oder der Hut des Erschlagenen genügte. Die Entnahme der L. leitete der Amtmann in Gegenwart zweier oder dreier Schöffen. An die Stelle der Entnahme eines Leibzeichens trat allmählich auf Grund des Artikel 149 der peinlichen Gerichtsordnung Karls V. die Besichtigung der Leiche unter Feststellung ihres Befundes. Eine Sammlung solcher L. mit den dazu gefertigten Bescheinigungen, aus der Stadt Scheinfeld in Mittelfranken stammend, befindet sich unter den Rechtsaltertümern des Germanischen Nationalmuseums in Nürnberg.