[104] Orderpapiere sind Wertpapiere, die zwar auch, wie die Rektapapiere (s. d.), den Namen eines bestimmten Gläubigers, außerdem aber die Orderklausel enthalten, an Order (s. d.) lauten, z. B. »an N. N. oder an Order«, »an die Order des N. N.«, »an N. N. oder sonstigen getreuen Inhaber«. In § 7, Abs. 4, des deutschen Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni 1900 hat man für Order die Verdeutschung »Aufgabe« angewendet. Die Orderklausel bedeutet, daß der Gläubiger berechtigt ist, die Rechte aus dem Papier an einen neuen Gläubiger zu übertragen (Bürgerliches Gesetzbuch, § 284, 1362, 1381). Die wesentliche Bedeutung des Orderpapiers besteht für den Handel auf ihrer erleichterten Übertragbarkeit durch Indossament (s. d.). Das wichtigste unter ihnen ist der Wechsel, der nach Artikel 9 der Wechselordnung immer Orderpapier ist, wenn er nicht die negative Orderklausel (»nicht an Order«) enthält. Beliebig gan Order können gestellt werden kaufmännische Anweisungen (auf einen Kaufmann), kaufmännische Verpflichtungsscheine (von einem Kaufmann), Konnossemente, Lade- und Lagerscheine, Bodmereibriefe, Transportversicherungspolicen (Handelsgesetzbuch, § 363365) und billets à ordre, d.h. an Order lautende Zahlungsversprechen, die der Wechselstempelsteuer unterliegen (Wechselstempelgesetz, § 24). Namenaktien stehen gemäß § 222 bezüglich der Übertragungs form den Orderpapieren gleich (vgl. Rektapapier). Der Schuldner hat nur gegen Aushändigung des Orderpapiers zu zahlen. Ist ein solches zu Verlust gegangen, so kann es im Aufgebotsverfahren (s. d.) für kraftlos erklärt werden. Bestellt der Berechtigte nach Einleitung des Aufgebotsverfahrens jedoch Sicherheit, so kann er sofort Leistung nach Maßgabe des betreffenden Orderpapiers verlangen (Handelsgesetzbuch, § 365, Abs. 2). Vgl. Jacobi, Die Wertpapiere im bürgerlichen Recht des Deutschen Reichs (Jena 1901).