Pfandschein

[689] Pfandschein (Pfandbrief, Pfandurkunde, Hypothekenschein, Hypothekeninstrument), die gerichtliche Urkunde, die einem Gläubiger über die Bestellung einer Hypothek und deren Eintrag ins Hypothekenbuch ausgefertigt wird; auch die über den Empfang eines Faustpfandes bei dem Abschluß eines Leih- oder Lombardgeschäfts ausgestellte Bescheinigung; auch soviel wie Pfandbrief (s. Banken, S. 340 und 343).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 689.
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