[37] Plenum (lat.), die Gesamtheit, vollzählige Versammlung, insbes. bei den Kollegialgerichten das aus sämtlichen Gerichtsmitgliedern gebildete Kollegium. Es hat bei den übrigen Gerichten, außer dem Reichsgericht, nur diejenigen Funktionen der Justizverwaltung zu betätigen, die ihm etwa die Landesgesetze zuweisen. Beim Reichsgericht sind dem P. Disziplinarbefugnisse im § 128 ff. und richterliche Funktionen im § 137 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuerteilt. Nach letzterm Paragraphen muß nämlich, wenn in einer Rechtsfrage ein Zivilsenat des Reichsgerichts von der Entscheidung eines Strafsenats oder der vereinigten Strafsenate, oder ein Strafsenat von der Entscheidung eines Zivilsenats oder der vereinigten Zivilsenate, oder ein Senat von der früher eingeholten Entscheidung des Plenums abweichen will, die Entscheidung der betreffenden Rechtsfrage in bindender Weise durch das P. erfolgen.