[412] Prüfung (Examen), Erforschung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Lehre oder Aussage, des Wertes einer Sache oder der Tüchtigkeit eines Menschen. Im modernen Leben ist der Eintritt in alle Zweige des Staatsdienstes und selbst in viele bürgerliche Erwerbsstände vom Nachweis erworbener allgemeiner und Berufsbildung durch das Bestehen amtlicher oder doch amtlich überwachter Prüfungen bedingt. Infolge davon ist namentlich in jetziger Zeit das Schulwesen von Prüfungen verschiedenster Art in einem Maß durchsetzt und eingeengt, das die Gefahr einseitiger Abrichtung fürs Examen sehr nahelegt. Derartige Prüfungen pflegen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teile zu bestehen, denen in den dazu geeigneten Fällen noch eine praktische P. (Probeleistung, z. B. Probepredigt, Probelektion etc.) hinzutritt. Abgenommen werden Prüfungen von öffentlicher Gültigkeit meistens durch eigne Kommissionen oder durch Lehrerkollegien, Korporationsvorstände, Gewerkmeister etc. unter Vorsitz eines staatlichen Kommissars. Näheres in den Artikeln: »Reifeprüfung, Freiwillige (Einjährig-Freiwillige), Lehramtsprüfungen, Lehrerinnen« etc.