Rechtsfrage

[666] Rechtsfrage (lat. Quaestio juris), die Erörterung und Feststellung des auf ein tatsächliches Verhältnis anzuwendenden Rechtssatzes, im Gegensatz zur Tatfrage (s. d.). Der Gegensatz von R. und Tatfrage war früher vielfach besonders wichtig für das schwurgerichtliche Verfahren, weil die Geschwornen meist nur die Tatfrage zu beantworten hatten. Jetzt ist an Stelle dieses Gegensatzes im Schwurgerichtsprozeß der von Schuld- und Straffrage getreten (s. Schwurgericht). Der Gegensatz von Tat- und Rechtsfrage ist noch von hoher Bedeutung für die Revision (s. d.), durch die nur eine Nachprüfung der R. herbeigeführt werden kann. Bezüglich der sogen. Plenarentscheidungen des Reichsgerichts über streitige Rechtsfragen s. Plenum und Reichsgericht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 666.
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