[670] Rechtsverwirkungen, die kraft Rechtens (ipso jure), also mit der Rechtskraft des Urteils eintretenden Folgen der Bestrafung. Sie unterscheiden sich dadurch von den Nebenstrafen, auf die der Richter ausdrücklich erkennen muß. Als R. kennt das Reichsstrafgesetzbuch (§ 31) nur die mit der Verurteilung zur Zuchthausstrafe »von Rechts wegen« verbundene Unfähigkeit zum Wehrdienst und zur Bekleidung öffentlicher Ämter. Vgl. auch Ehrenrechte.