[406] Sachverständige Zeugen nennt man diejenigen Personen, die zum Beweise solcher vergangenen Tatsachen oder Zustände vernommen werden sollen, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war. Ihre Vernehmung richtet sich nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 414) wie nach der österreichischen (§ 350) nach den Vorschriften über den Zeugenbeweis, nicht nach denjenigen über die Vernehmung von Sachverständigen (s. d.).