[553] Sanitätswache, eine Einrichtung in großen Städten mit dem Zweck, zu jeder Zeit jedem Erkrankten ärztliche Hilfe zu bieten. Seitdem die Gewerbeordnung den Arzt von der Verpflichtung, jedem an ihn ergangenen Rufe Folge zu leisten, entbunden hat, ist besonders der unbemittelte Hilfesuchende des Nachts nicht immer imstande, ärztlichen Beistand zu erreichen, und diesem Übelstande sollen die Sanitätswachen abhelfen. Auf jeder S., die mit den nötigsten Medikamenten und Verbandmitteln ausgestattet ist, befindet sich während der Nacht ein Arzt und ein Heilgehilfe. Ersterer hat jedem Hilfesuchenden Beistand zu leisten, sei es in der S. selbst oder in der Wohnung des Kranken. Die ärztliche Leistung wird von den Bemittelten nach der Taxe bezahlt. Die Kosten der Unterhaltung der S. werden durch die ärztlichen Honorare, laufende Beiträge von Bezirksgenossen und durch Privatsammlungen gedeckt. Die administrative Leitung wird einem in der Generalversammlung der Beitragenden alljährlich zu wählenden Komitee, in dem sich womöglich zwei im Bezirk ansässige Ärzte befinden müssen. übertragen. Eine ähnliche Einrichtung, die sogen. Sanitätshilfe, besteht darin, daß sich gewisse Ärzte verpflichten, in bestimmten Nächten in ihrer Wohnung zu sein und jedem an sie ergehenden Rufe Folge zu leisten. Durch das Aufsuchen der betreffenden Ärzte geht aber oft längere Zeit und damit der Nutzen der Sanitätshilfe überhaupt verloren.