Schein [1]

[725] Schein in subjektivem Sinn entsteht dann, wenn unsre Auffassung eines Sachverhalts mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt. Die Ursache dieses Mißverhältnisses liegt entweder, wie beim sinnlichen S., in den unbewußten Prozessen, durch welche die sinnliche Wahrnehmung zustande kommt, oder in unsern bewußten (aber falschen) Denkakten (logischer S.). Der Begriff des objektiven Scheines, d.h. die Annahme, daß einem einzelnen Objekt, das uns (in der Erfahrung) als wirklich entgegentritt, oder der Gesamtheit dieser Objekte überhaupt nichts Reales entspricht, enthält einen innern Widerspruch; wohl aber ist es an sich denkbar, daß einzelnen oder allen Eigenschaften und Beziehungen der Erfahrungsobjekte ganz andre Eigenschaften und Beziehungen der Dinge an sich zugrunde liegen und jene also nur eine subjektive Realität besitzen. Vgl. Erscheinung. – S. heißt auch eine schriftliche Erklärung über einen Gegenstand, z. B. über eine Verhandlung, über eine erfolgte Zahlung (Quittung, Tilgungsschein), über Empfang von Sachen (Hinterlegungsschein, Auslieferungsschein), über eine Verbürgung (Gutschein) etc.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 725.
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