[937] Schöffenbarfreie, eine Personenklasse in der Ständeordnung des Sachsenspiegels (s. d.); nach herrschender Ansicht sind in diesem Stande die nicht zum Herrenstande gehörigen, nichtedeln, vollfreien Ritter und Bauern vereinigt, die als Besitzer eines Freiguts im öffentlichen Landgericht des Grafen als Schöffen fungierten. Nach O. v. Zallinger (»Die Schöffenbarfreien des Sachsenspiegels«, Innsbr. 1887) sind die Schäffenbarfreien nicht eine besondere Klasse, vielmehr waren sämtliche ritterlich lebenden Freien (s. Freie) und ursprünglich nur diese »schöffenbar« in Beziehung auf das Grafengericht; seit Ende des 12. Jahrh. hatte auch der Eintritt in ein Dienstverhältnis den Verlust der Schöffenbarfreiheit nicht mehr zur Folge. Die Darlegung des Sachsenspiegels wäre demnach eine Fälschung.