Schulstrafrecht

[70] Schulstrafrecht. Wenngleich schon Walter von der Vogelweide sagt: »nieman kan mit gerten kindes zuht beherten wen man zêren bringen mac, dem ist ein wort als ein slac«, und wenn auch der modernen Pädagogik körperliche Strafen als bedenkliches und besonders im Schulleben tunlichst zu vermeidendes Zuchtmittel gelten, so ist doch nicht immer ganz ohne diese auszukommen. Demgemäß, pflegt das Gesetz dem Lehrer das gleiche Strafrecht über seine Schüler wie dem Vater über seine Kinder einzuräumen. Im einzelnen sind die landesgesetzlichen Vorschriften und demgemäß die Grundsätze der Judikatur verschieden. Ehedem war die Rute geradezu Emblem des Lehrerstandes. Für besonders streng gilt das S. an den alten Colleges in England. Vgl. Fett, Handbuch des deutschen Schulstrafrechtes (Langensalza 1889); Wanner, Die Schulstrafen (Bielef. 1898). S. auch Züchtigung.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 70.
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