[171] Schweigebefehl (Schweigegebot), die vielfach in großen Fabriken etc. im Interesse der Ordnung und des ungestörten Fortarbeitens erlassene Vorschrift, daß das Sprechen mit dem Nachbar bei Strafe entweder ganz verboten oder auf nur zur Arbeit gehörige kurze Mitteilungen beschränkt ist; trotz der hiergegen vielfach erhobenen Einwände ist ein derartiger S. besonders in Fabriken mit großem und kompliziertem Maschinenbetrieb unerläßlich, da das Sprechen die Aufmerksamkeit von der Arbeit und der Maschinerie ablenkt, wodurch einerseits Stockungen und Schaden, anderseits geradezu Lebensgefahr für die betreffenden Arbeiter entstehen kann. Über S. in der Rechtspflege s. Öffentlichkeit.