[314] Selbsteintrittsrecht, die Befugnis des Kommissionärs (s. Kommissionsgeschäft), falls nichts andres vereinbart wurde, selbst als Käufer oder Verkäufer einzutreten, wenn es sich um einen Auftrag zum Einkauf oder Verkauf von Waren handelt, die einen amtlich festgestellten Börsen- oder Marktpreis haben (Handelsgesetzbuch, § 400). Auch in diesem Fall kann der Kommissionär seine Provision und den Ersatz der regelmäßigen Kosten verlangen.