[642]Totschlag, im allgemeinen die leichtern Fälle der vorsätzlichen Tötung, wobei die Abgrenzung in den einzelnen Rechten sehr verschieden ist; nach deutschem Reichsrecht die vorsätzliche, nicht überlegte Tötung. S. Tötung.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 642.