Totschlag

[853] Totschlag, vorsätzliche, aber im Gegensatz zum Mord ohne Überlegung, in überwallender Leidenschaft ausgeführte Tötung eines Menschen, wird nach §§ 212-215 des Deutschen Reichsstrafgesetzbuchs in der Regel mit Zuchthaus von 5 bis 15 J. bestraft, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 853.
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