[853] Totschlag, vorsätzliche, aber im Gegensatz zum Mord ohne Überlegung, in überwallender Leidenschaft ausgeführte Tötung eines Menschen, wird nach §§ 212-215 des Deutschen Reichsstrafgesetzbuchs in der Regel mit Zuchthaus von 5 bis 15 J. bestraft, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten.