[969] Urteile ausländischer Gerichte, d. h. die von nicht deutschen Gerichtsbehörden ergangenen Urteile, haben in Deutschland die gleiche Wirkung wie ein rechtskräftiges von deutschem Gericht ergangenes Urteil, falls sie nach dem für das ausländische Gericht geltenden Recht rechtskräftig sind. Ausgeschlossen ist jedoch die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts, wenn der Auslandsstaat für die betreffende Sache gar keine Gerichtsbarkeit hatte, wenn der unterlegene Beklagte Deutscher ist und sich vor dem ausländischen Gericht auf den Prozeß nicht eingelassen hat (ausgenommen bei Zustellung der Ladung im Auslande), bei Ehesachen und in gewissen Statusklagen, wenn die Anerkennung des Urteils gegen die guten Sitten der deutschen Gesetze verstoßen würde, und endlich wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist (Zivilprozeßordnung, § 328). Als Ausland gelten selbstredend nicht etwa die Bundesstaaten untereinander oder die deutschen Schutzgebiete, sondern alle nicht zum deutschen Reichsgebiet gehörigen Gebiete. Eine Zwangsvollstreckung aus den Urteilen ausländischer Gerichte kann im Deutschen Reiche nur stattfinden, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil eines deutschen Gerichts ausgesprochen ist (Zivilprozeßordnung, § 722).
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