[88]Vermögensstrafen bestehen aus 1) der Geldstrafe (s. d.); 2) der Einziehung (s. d.), sei es des ganzen Vermögens, sei es eines Bruchteils davon, sei es einzelner Gegenstände. S. Strafrecht IV.
Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 88.