Abmeierungsrecht

[43] Abmeierungsrecht (Entsetzungsrecht, Expulsion), im deutschen Rechte die Befugniß des Gutsherrn, seinen Meier (Bauer) nach Willkühr auszutreiben (abzumeiern). Nur bei denen, die als bloße Wirthe eingesetzt sind, kann es noch vorkommen, u. es ist stets von gewissen Ursachen abhängig gemacht, welche in der Verleihung festgesetzt, od. im[43] Landesgesetz od. der Hofgewohnheit begründet sind; auch hat der Herr die bestimmte Ursache anzuführen u. zu beweisen, worüber ein gerichtl. Verfahren (Abmeierungsproceß, Aufholungsproceß) eintritt. Selbst eine gerechte Ursache erhält nur bei wirklicher Verschuldung, hartnäckiger Nachlässigkeit u. fruchtloser Mahnung Erfolg. In neuerer Zeit ist das A. allenthalben aufgehoben, so in Baiern 1808, Württemberg 1817, Preußen 1820 u. Baden 1833.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 43-44.
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