[559] Antigrăphum (v. gr. Antigrăphon), 1) Abschrift; 2) (att. Recht), Abschrift der Documente u. gerichtlichen Instrumente; die Antigrapha standen bei Processen in einem Behältnisse (Echinos) dem Sprechenden zur Seite, auf dessen Begehr ein Gerichtsschreiber (Grammateus) sie reichte.