Armatūra

[723] Armatūra (lat.), 1) Bewaffnung, Rüstung, s. Waffen; daher Armaturkammer, Rüst- u. Gewehrkammer; 2) (röm. Ant.), die bewaffneten Soldaten selbst; daher A. levis, leicht, A. gravis, schwer bewaffnete Soldaten; 3) unter den Kaisern die Leibwache des Kaisers, unter einem Tribunus armaturarum u. unter der Aufsicht des Magister officiorum; 4) im Mittelalter Familienwappen; 5) die Verbindlichkeit des Vasallen, dem Lehnsherrn[723] einen Soldaten zu stellen od. selbst Heeresfolge zu leisten; dagegen Armaturrecht (Advocatia armata), im sonstigen deutschen Reiche das Recht Truppen zu halten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 723-724.
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