[56] Ausschließen, 1) (präcludiren), Einen seines Rechtes für verlustig erklären; 2) einem Gefangenen die Ketten vor dem Verhör od. bei der Entlassung aus dem Gefängniß abnehmen; 3) (Buchdr.), eine Zeile a., eine gesetzte Zeile im Winkelhaken erweitern, indem sie durch Spatien gehörig ausgefüllt wird, s. Ausschließungen 3).