Ausschließen

[56] Ausschließen, 1) (präcludiren), Einen seines Rechtes für verlustig erklären; 2) einem Gefangenen die Ketten vor dem Verhör od. bei der Entlassung aus dem Gefängniß abnehmen; 3) (Buchdr.), eine Zeile a., eine gesetzte Zeile im Winkelhaken erweitern, indem sie durch Spatien gehörig ausgefüllt wird, s. Ausschließungen 3).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 56.
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