Automăchie

[89] Automăchie (v. gr.), 1) die Führung eines Processes vor Gericht in eigener Person; 2) im attischen Recht das Verfahren des Käufers eines verschuldeten Gutes, wenn er den Proceß wegen der erhobenen Forderungen für seine Person übernahm; 3) Widerspruch mit sich selbst.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 89.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika