[405] Baubegnadigungen, Freiheit von Abgaben u. Lasten auf gewisse Zeit, unentgeldlicher Bezug von Bauholz u. anderer Materialien od. Geldunterstützungen, die Solchen, welche in einer neu anzulegenden Stadt, od. auf wüsten Plätzen einer alten Stadt neue Häuser errichten, auch wohl bei schon bestehenden neue Theile aufführen, vom Staate zugestanden werden.