[486] Befreite von Flandern, Congregation der Benedictiner, der ursprünglichen Regel getreu, daß die Klöster den Ordinarien untergeordnet bleiben sollten, bestanden in Flandern etc. in vielen Benedictinerklöstern ohne irgend einen Verband unter sich. Das Tridentinische Concil zwang diese Klöster 1564, entweder anderen Congregationen sich anzuschließen, od. in eine neue eigene Congregation zusammenzutreten, u. so entstand diese unter dem Vorsitz des Klosters von St. Waast zu Arras u. eine andere französische Congregation.