[852] Deprecatūra (lat.), 1) das vorbehaltene Recht, von den an Stifter, Klöster u. Kirchen geschenkten Grundstücken, noch Zeitlebens die Einkünfte zu genießen; 2) ein bis ins. 3. Glied dauernder Erbpacht.
Herder-1854: Deprecatura