Dotalen

[278] Dotalen (v. lat.), 1) bei den Römern Sklaven u. Sklavinnen, welche ein Vater seiner Tochter bei ihrer Verheirathung in der Mitgift mitgab u. die daher auch mit der Dos Miteigenthum des Mannes wurden; 2) (Dotalbauern, Pfarrbauern, Wiedemuthsleute), Bauern, die das nutzbare Eigenthum von Kirchengütern (Dotalgüter) haben u. deshalb der Kirche od. dem Pfarrer einen Canon entrichten, od. zur unentgeldlichen Bestellung der Kirchen-, Pfarr- u. Schuläcker verpflichtet sind. Daher Dotalgerichte (Pfarrgerichte), die Gerichte über die Dotalbauern; sie wurden von jeher meist als blos amtssässig betrachtet u. die Obergerichtsbarkeit den landes- od. gutsherrlichen Gerichten überlassen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 278.
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