[21] Eventualmaxime (Eventualprincip), im gemeinen deutschen Civilproceßrechte der Grundsatz, nach welchem die Partei die verschiedenen Angriffs- u. Vertheidigungsmittel, welche sie überhaupt in dem Processe zu benutzen gedenkt, auf einmal vorbringen muß, wenn sie derselben nicht ganz verlustig gehen will. Die Partei ist auf diese Weise genöthigt, die ihr zustehenden Einreden, Repliken etc. mit einander subsidiarisch u. in eventum zu cumuliren, selbst wenn sie vielleicht im einzelnen Falle nicht alle auch wirklich nothwendig sein sollten. Die E., dem altrömischen Civilproceßverfahren noch fremd, wurde in das gemeine deutsche Proceßrecht erst aus dem sächsischen Processe übertragen u. hier bes. durch den jüngsten Reichsabschied von 1654 festgestellt. Sie dient bes. dazu, der gerichtlichen Verhandlung eine geregeltere Ordnung zu geben u. eine feste Abwehr gegen Proceßverschleppung zu gewähren, setzt jedoch wesentlich die Schriftlichkeit der Verhandlungen voraus; bei einem mündlichen Verfahren stößt ihre Durchführung auf Schwierigkeiten, weil durch das viele, eventuelle Vorbringen die Partei verwirrt u. überrascht werden kann, u. selbst der Richter außer Stand sein würde, bei dem rein mündlichen Vortrag alle Punkte, die so eventuell auf einander gehäuft werden müssen, in gehöriger Weise unterschieden fest zu halten.