Geistesgegenwart

[85] Geistesgegenwart, das Vermögen, seine Fassung, wenigstens die äußere Haltung in Fällen zu behaupten, wo ohne solche etwas zur Beseitigung od. wenigstens zur Verminderung eines unerwarteten Ereignisses Geeignetes u. Erforderliches unterbleiben würde.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 85.
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