Gewissensrührung

[328] Gewissensrührung, 1) Erweckung des Gewissens durch Hinweisung auf ein begangenes Unrecht unter lebhafter Erinnerung an dessen Verwerflichkeit u. Strafbarkeit, z.B. bei Vorbereitungen an Delinquenten; 2) Erweckung des Gewissens bei Verwarnungen zur Verhütung eines Unrechts, z.B. bei Schwörungsterminen. In beiden Fällen wird die G. in der Regel einem Geistlichen aufgetragen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 328.
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