Grundherr

[731] Grundherr, 1) derjenige, welcher das Obereigenthum über gewisse Grundstücke, namentlich Bauergüter, hat, zuweilen auch der, welchem das Dominium directum an einem emphyteutischen Gute zusteht; daher Grundherrschaft der Inbegriff der, aus diesem Obereigenthum fließenden Rechte, bes. Abgabenbefugnisse; 2) (Bergb.), derjenige, auf dessen Grundstück man einen Gang entblößt. Er muß so viel Feld von seinem Grundstück hergeben, als zu Anlegung eines Berggebäudes nöthig ist; dafür bekommt er nach gerichtlicher Taxe eine Entschädigung, od. einen Erbkux frei gebaut.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 731.
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