[916]Hammerwurfsrecht, das Recht, nach welchem verlangt werden kann, daß gewisse Handlungen, z.B. das Abmähen von Gras etc., auf Hammerwurfsweite von einem bestimmten Punkte entfernt vorgenommen werden müsse.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 916.