Hammerwurfsrecht

[916] Hammerwurfsrecht, das Recht, nach welchem verlangt werden kann, daß gewisse Handlungen, z.B. das Abmähen von Gras etc., auf Hammerwurfsweite von einem bestimmten Punkte entfernt vorgenommen werden müsse.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 916.
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