[445] Hoffnungsverträge (Gewagte Verträge), Verträge, bei welchen die aus ihnen entstehenden Rechte u. Verbindlichkeiten durch den Willen der[445] Contrahenten von einem zwar bestimmten, aber an sich noch ungewissen Erfolg abhängig gemacht werden. Dahin gehören der Spielvertrag, die Wette, Versicherungsverträge, Bodmerei, Lotterien etc. Als einen allgemeinen für dergleichen Verträge gültigen Satz hat man zu betrachten, daß hierbei wegen der Wagniß, welcher sich die Contrahenten hingeben, die Rechtsmittel für eine Wiederauflösung derselben wegen Verletzung über die Hälfte (Laesio enormis, s.d.) nicht Statt finden. Im Übrigen bestimmt sich der Umfang der gegenseitigen Rechte u. Verbindlichkeiten nach der besonderen Natur eines jeden Vertrages verschieden. Für den Hoffnungskauf hat man die Emtio spei, bei welcher ein Preis für Sachen hingegeben wird, von denen es noch ungewiß ist, ob sie überhaupt zur Existenz gelangen, u. die Emtio rei speratae, bei welcher es nur ungewiß ist, in welchem Maße u. Umfange die Sachen existiren werden, zu unterscheiden. Im ersten Falle muß der Käufer den Preis auch entrichten, wenn gleich von dem Gehofften gar Nichts zum Dasein kommt; bei der Emtio rei speratae dagegen verliert das Geschäft seine Gültigkeit, wenn wider die beiderseitige Voraussetzung gar Nichts zur Existenz kommt u. so der Käufer leer ausgehen würde.