[940]Instrumentiren (v. lat.), 1) Töne, welche zusammen eine Musik bilden sollen, unter die verschiedenen Instrumente vertheilen; daher Instrumentation, so v.w. Besetzung 3); 2) durch öffentliche Urkunde beglaubigen.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 940.