Leihkauf

[243] Leihkauf, 1) kleiner Schmaus, der nach einem[243] geschlossenen Kaufe von beiden Theilen nebst den Zeugen, Unterhändlern u. den bei Abschließung des Kaufes mit beschäftigten Personen auf Kosten des Käufers od. Verkäufers od. Beider zu gleichen Theilen genossen wird; 2) so v.w. Angeld.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 243-244.
Lizenz:
Faksimiles:
243 | 244
Kategorien: