[935]Pfandschaftsrecht, das Recht der Pfalzgrafen am Rhein, Reichsgüter, welche der Kaiser versetzte, gegen Erlegung der Leihsummen an sich zu nehmen u. zu behalten, bis der Kaiser sie einlöste.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 935.