Realgewerbe

[867] Realgewerbe, 1) wenn ein Gewerbe in der Art verliehen war, daß es einer ganzen Familie als ein frei erwerblicher u. veräußerlicher Zustand, im Gegensatz der Concession, verliehen ist; 2) Gewerbe, deren Ausübung auf dem Besitze eines berechtigten Hauses ruht, wie Brauerei u. Mühlengewerbe.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 867.
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