[951]Reichshof, 1) im Mittelalter der vom deutschen Kaiser bei seinen Reisen durch das Reich durch Berufung der den Pfalzen nächsten Fürsten um sich berufene Hof; 2) so v.w. Reichsgericht.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 951.