Rutscherrecht

[632] Rutscherrecht, das sonst in manchen Gegenden herkömmliche Recht, wonach der Grund- od. Zinsherr eine ihm schuldige Abgabe, welche nicht zum festgesetzten Tage od. gar zur bestimmten Stunde entrichtet wurde, verdoppelt einfordern konnte. Da diese Zinsen (Rutscherzins, Pensiones promobiles) mit jedem Tage od. jeder Stunde wachsen (rutschen), entstand die Benennung.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 632.
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