[358]Schnitterurtheil, ein Urtheil, bei welchem nicht nach strengem Rechte, sondern nach Billigkeitsrücksichten in der Weise entschieden worden ist, daß zum Theil dem Kläger, zum Theil dem Beklagten Recht gegeben wird.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 358.