[483] Theodrŏmi, in ältester Zeit in Constantinopel die beiden Geistlichen, welche als Abgeordnete ihrer Gemeinde einer Bischofswahl, Almosensammlung, Untersuchung eines Schismas etc. beiwohnen mußten. Vgl. Fischer, De theodromis, Cobl. 1718.
Brockhaus-1809: Theodromi