Todtengräber

[652] Todtengräber, 1) derjenige, welcher die Gräber auf dem Todtenacker für die Leichen bereitet u. ausfüllt, auch sonst auf die Ordnung im Todtenacker sieht. Er steht rücksichtlich seines Amtes unter der geistlichen Behörde, welcher die Aufsicht über die Kirchen des Ortes obliegt (s.u. Gottesacker 2). Die T. werden auf eine besondere Instruction verpflichtet u. müssen über die Begräbnisse ein genaues Register führen; sie werden, im Fall sie eine Beraubung der Todten begehen, härter gestraft, in der Regel mit Cassation u. Zuchthaus. In England werden sie als Personen angesehen, welche feste Ämter haben (Freeholds), u. können daher zwar geistliche Strafen leiden, aber nicht ihres Amtes entsetzt werden; 2) Mönchsorden, so v.w. Alexianer; 3) Käfer, so v.w. Leichenkäfer.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 652.
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