[152] Umland (Umlande, Umländereien), in Gegenden, wo der Bauer nur nutzbares Eigenthum an seinem Gute hat: 1) so v.w. Arlesgut; 2) auf Willkür des Grundherrn ohne Erbrecht (precario) den Bauern überlassene Grundstücke; 3) solche Grundstücke, welche innerhalb der Siel- od. Deichacht keinen Herren haben u. wegen deren daher auch zu den Naturalleistungen zur Erhaltung der das Land schützenden Deiche nichts beigetragen wird.