Urwahl

[305] Urwahl, bei indirecten Wahlen (s.u. Wahl u. Wahlgesetz) die Vornahme derjenigen Wahl, durch welche zunächst von sämmtlichen Stimmberechtigten die sogen. Wahlmänner, d.h. Personen gewählt werden, deren Beruf es dann ist, durch eine zweite Wahl diejenige Person zu bestimmen, welche als Abgeordneter, Gemeindevertreter etc. fungiren soll.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 305.
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