[536] Verzichtsartikel, heißt gewöhnlich der Art. 34 der Rheinbundsacte vom 12. Juli 1806, wonach die Mitglieder des Rheinbundes gegenseitig auf alle staatsobrigkeitlichen Befugnisse Verzicht leisteten, welche Einer von ihnen im Lande des Andern haben könnte, nur mit Ausnahme eventueller Successionsrechte. Der Zweck des V-s war Wegräumung alles dessen, was mit der Souveränetät unverträglich gewesen wäre. Gegenstand waren aber nur die bestehenden od. auch nur prätendirten Hoheitsrechte, dagegen nicht privatrechtliche Befugnisse, Apanagen od. Paragien, ebensowenig auch Condominatrechte od. Ansprüche auf eine ausschließliche Landeshoheit.