[838]Wandelgeschäfte, an der Börse diejenigen Geschäfte, wo der Käufer sich das Recht vorbehält, die gekauften Werthe jeden Tag innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verlangen zu können; vgl. Staatspapiere S. 637.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 838.