[417] Bahnlänge, Baulänge, Eigentumslänge (length of line; longueur des lignes; lunghezza della ferrovia), die durch Messung in der Bahnachse ermittelte Länge des im Eigentum einer Verwaltung stehenden durchgehenden Hauptgleises, somit auch jene Länge, auf die sich das Anlagekapital bezieht (also einschließlich etwa verpachteter Strecken). Bei Bestimmung der B. ist von Bahnhofs-, Ausweich- und sonstigen Nebengleisen, dann von Zweiggleisen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, abzusehen. Es ist somit als Anfangs-, bzw. Endpunkt der B. bei Bahnen ohne direkten Anschluß der Anfangs-, bzw. Endpunkt des Hauptgleises oder des in der Fortsetzung des letzteren gelegenen, über die letzte Stationsweiche hinausreichenden Gleises anzunehmen. Für Abzweigungen eigener Bahnlinien bildet der der Spitze des Anschlußwechsels zunächst gelegene Schienenstoß den Anfangs-, bzw. Endpunkt der B.; erfolgt der Anschluß in einer Station, so ist der Anschlußwechsel als Anfangspunkt der B. zu nehmen. Bei Anschlüssen, bzw. Abzweigungen fremder Bahnlinien ist als Anfangs-, bzw. Endpunkt der Anfang, bzw. das Ende des Hauptgleises der Anschlußbahn zu nehmen. Die durch letztere in der Anschlußstation hergestellten sonstigen Gleise sind als Nebengleise der fremden Bahn zu behandeln. Besitzen in einer Zwischenstation zwei oder mehrere Verwaltungen eigene durchgehende Hauptgleise, so ist deren Länge in die B. jeder der bezüglichen Bahnen einzubeziehen, und weiters sind auch die dem öffentlichen Verkehr dienenden Verbindungsgleise zwischen zwei nach verschiedenen Richtungen führenden Bahnlinien der B. zuzurechnen. Im Eigentum mehrerer Bahnverwaltungen befindliche Hauptgleise sind für jede dieser Bahnen auszuweisen. Auf dieser Grundlage fußen die vom österreichischen Handelsministerium im Jahre 1886 herausgegebenen Grundsätze für die Bestimmung der Bau- und Betriebslängen der Eisenbahnen. Abweichend hiervon sind jedoch die Grundsätze über die Bestimmung der B., die vom VDEV. festgestellt wurden (vgl. Bemerkungen zu Abschnitt A. der Statistischen Nachrichten von den Eisenbahnen des VDEV.). Hiernach ist die B. gleich der Entfernung des Schwerpunktes der Anfangsstation von jenem der Endstation. Als solcher gilt die Mitte des Stationsgebäudes oder die Mitte des Dienstraumes solcher Stellen, die als selbständige Anfangs- oder Endpunkte für die Beförderung von Personen oder Gütern in den öffentlichen Tarifen bezeichnet sind. Auch in dem Fall, daß eine Bahn in einem gemeinschaftlichen Bahnhof vor dem Empfangsgebäude endet oder mittels Weiche in das durchlaufende Gleis der Hauptbahn mündet, ist die B. doch stets bis zur Mitte des Empfangsgebäudes zu[417] rechnen. Liegt die Eigentumsgrenze auf freier Strecke einer zwei Stationen verbindenden Linie, so hat die Messung der Strecke bis zu dem Grenzpunkt zu erfolgen. Auf Endstationen ist die über die Mitte des Empfangsgebäudes hinausgehende Länge nicht mitzurechnen. Die Summe aller in dieser Weise ermittelten Längen ist die B.
Bei denjenigen Strecken, auf denen die Gleise von der Eigentümerin gemeinschaftlich für zwei oder mehrere Linien, die nicht innerhalb der Station, sondern auf freier Bahn gabeln, benutzt werden, ist die Länge von der Mitte des Stationsgebäudes bis zur Spitze der Anschlußweiche nur einfach zu rechnen, dagegen ist auf solchen Strecken, auf denen für jede Linie selbständig betriebene Gleise vorhanden sind, die Länge für jede Linie in Rechnung zu bringen. Teile des Bahnkörpers, auf welchen lediglich nicht durchgehende Gleise liegen, bleiben bei Berechnung der B. außer Betracht.
Nach den gleichen Grundsätzen wird auch die B. in der Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen Deutschlands (bearbeitet im Reichs-Eisenbahn-Amt) gerechnet (vgl. die Bemerkungen in Bd. XIX, Rechnungsjahr 1898, S. 41).
Die Betriebslänge unterscheidet sich von der B. durch den Abgang der verpachteten eigenen und Hinzutritt der gepachteten und der mitbetriebenen fremden Strecken.
Betriebslänge der den Bahnen des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen am 1. Januar 1911 zugehörigen Strecken.
Das Netz der im Betriebe der Vereinsmitglieder stehenden Bahnen hatte am 1. Januar 1911 eine Ausdehnung von 106.496∙60 km erreicht. Hiervon entfallen auf:
A. Deutsche Vereinsverwaltungen 57.763∙06 km
B. Österreichische, ungarische und bosnisch-herzegowinische Verwaltungen:
a) Österreichische Verwaltungen 20.037∙67 km;
b) Ungarische Verwaltungen 18.324∙11 km;
c) Österreichische und ungarische gemeinsame Verwaltungen 3210∙24 km;
d) Bosnisch-herzegowinische Verwaltungen 104∙33 km.
C. Niederländische Verwaltungen 3240∙69 km;
D. Andere Verwaltungen 3816∙50 km.