Feuerpolizei

[69] Feuerpolizei, der Inbegriff der behördlichen Anordnungen, die zur Verhütung der Feuersgefahr dienen.


Verpflichtungen der Eisenbahnen.


In baupolizeilicher Beziehung haben die Eisenbahnen die bestehenden allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften zu beachten, soweit nicht Abweichungen hiervon den Eisenbahnen bezüglich einzelner Bauten zugestanden oder für die Eisenbahnbauten überhaupt besondere Vorschriften erlassen sind.

Außer der feuersicheren Erbauung obliegt den Eisenbahnen auch die feuersichere Unterhaltung der Baulichkeiten, insbesondere der Feuerstellen und des Zubehörs, sowie die Obsorge zur Verhütung solcher Brände, die durch unachtsames Vorgehen mit Feuer und Licht in den Bahngebäuden entstehen können. Darüber haben die Stations- und sonstigen Dienstvorstände zu wachen und die Aufsichtsbeamten, vor allem die Nacht- und Feuerwächter, entsprechend zu belehren und zu beaufsichtigen.

In den Dienstgebäuden sind alle aus dem gewöhnlichen Leben bekannten Vorsichtsmaßregeln gegen Feuersgefahr in Anwendung zu bringen.

Die von den Lokomotiven herrührenden, glühenden Rückstände, wie Kohlenteile, Asche, Schlacke u. dgl., dürfen nicht in der Nähe von brennbaren Stoffen oder so gelagert werden, daß der Wind sie erfassen kann. Diese Rückstände sollen nur auf bestimmten Lagerplätzen abgelagert und hier abgelöscht werden.

Feuerungs- und Anheizmaterial darf in größerer Menge nicht in der Nähe der Feuerstellen aufbewahrt werden. Es ist nicht zu dulden, daß auf den Dampfkesseln Anheizmaterial oder Kleider, Wäsche, Putzwolle u. dgl. getrocknet werden. Nach Außerbetriebsetzung der Dampfkessel ist das Feuer gänzlich zu löschen.

In betreff der Lagerung von leicht feuerfangenden Gegenständen (Kohlen, Holz, Petroleum u.s.w.) in den Stationen sind die hierüber bestehenden Vorschriften zu beobachten. Derartige Gegenstände sollen nicht in unmittelbarer Nähe der Gebäude und insbesondere nicht in der Nähe von Frachtenmagazinen, Materialdepots u.s.w. gelagert werden. Diese Lagerung hat unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der herrschenden Windrichtungen in entsprechender Entfernung von den Gebäuden und derart zu erfolgen, daß für den Fall einer Entzündung dieser Gegenstände die Gebäude tunlichst außer Gefahr bleiben und daß ein ausgebrochenes Feuer leicht in seiner Ausbreitung begrenzt werden kann.

In den Stationen stehende, mit feuergefährlichen Gütern beladene Wagen sind tunlichst entfernt von den Gebäuden zu halten und besonders zu überwachen.

Die feuerpolizeilichen Vorkehrungen in betreff fahrender Züge bestehen in der Wahl von entsprechende Sicherheit gewährenden Beheizungsobjekten und Beleuchtungsmaterialien, in der Bedeckung von Wagen, in[69] denen leicht entzündliche Stoffe befördert werden, und in der Beobachtung sonstiger für die Beförderung feuergefährlicher Güter angeordneter Vorsichtsmaßregeln, in der Anbringung von Schutzvorkehrungen gegen das Ausfallen glühender Kohlenstücke aus den Lokomotivaschenkasten, sowie gegen das Funkensprühen der Lokomotiven u.s.w.

Die Nichtbeobachtung der erwähnten Vorkehrungen kann die zivilrechtliche Haftung der Eisenbahnverwaltung für den Schaden begründen.

Zur Bekämpfung von Bränden müssen auf den Stationen, sowie in Güterschuppen, Materialmagazinen, Heizhäusern, Gasanstalten, Werkstätten und anderen Bahngebäuden Feuerlöschgeräte vorhanden sein. Auf kleineren Stationen genügt eine tragbare Spritze mit Mundstück und Schlauch nebst einigen Feuereimern, Feuerhaken und Wasserbottichen; auf größeren Stationen müssen kräftige, fahrbare Feuerspritzen nebst Abprotzkarren, Butten, Handspritzen, Extinkteuren und eine größere Anzahl Feuereimer angeschafft werden, auch Feuerleitern und Feuerhaken vorhanden sein. Auf den Bahnhöfen mit Wasserstationseinrichtungen und Wasserleitungen müssen sog. Feuerwechsel vorhanden sein, an denen die Spritzenschläuche leicht befestigt werden können.

Zur wirksamen Bekämpfung von Bränden werden in größeren Stationen und Werkstätten aus dem Bahnpersonal besondere Feuerwehren gebildet, mit deren Einübung die Vorstände betraut sind.

Die größeren Eisenbahngesellschaften pflegen besondere Dienstvorschriften (Feuerlöschordnungen) hinauszugeben, in denen die Vorsichtsmaßregeln gegen Feuersgefahr zusammengefaßt sind.

Für die Verhütung und rechtzeitige Entdeckung von Bränden werden von den Bahnverwaltungen vielfach Prämien und Remunerationen gewährt.


Verpflichtungen der Bahnanrainer.


Die Anrainer müssen sich zum Schutz der Bahn gegen Feuersgefahr mancherlei Beschränkunngen in der Benutzung ihres Eigentums gefallen lassen, u.zw. insbesondere bei Herstellung von Bauten in der Nähe der Bahn, sowie bei Ablagerung feuergefährlicher Stoffe.

In Preußen sind die Bestimmungen über F. in einer auf Grund des Erlasses des Ministers des Innern und der öffentlichen Arbeiten vom 27. Juli 1892 erlassenen Regierungspolizeiverordnung enthalten.


Für Gebäude und Gebäudeteile, die weder aus unverbrennlichen Materialien hergestellt, noch durch Rohrputz oder in anderer gleich wirksamer Weise gegen Entzündung durch Funken gesichert sind, muß von Eisenbahnen eine von der Mitte des nächsten Schienengleises zu berechnende Entfernung von mindestens 4 m innegehalten werden. Dasselbe gilt von allen Öffnungen in Gebäuden, die nicht durch mindestens 1 cm starkes, nach allen Seiten hin fest eingemauertes Glas abgeschlossen sind.

Für Gebäude, Gebäudeteile und Öffnungen, die unterhalb der Oberkante der Schienen liegen, tritt an Stelle der Entfernung von 4 m eine solche von 5 m.

Gebäude, Gebäudeteile und Öffnungen, die mehr als 7 m oberhalb der Oberkante der Schienen liegen, sind den vorstehenden Bestimmungen nicht unterworfen, während für Gebäude mit nicht feuer-i sicheren Dächern und für Öffnungen in Gebäuden zur Lagerung leicht entzündlicher Gegenstände die weitergehenden Bestimmungen der §§ 2 und 3 zur Anwendung gelangen (§ 1).

Gebäude mit weichen, nicht feuersicheren Dächern sowie Gebäude, bei denen die Dachpfannen mit Strohdecken eingedeckt sind, müssen von Eisenbahnen eine von der Mitte des nächsten Schienengleises zu berechnende Entfernung von mindestens 25 m innehalten.

Liegt die Eisenbahn auf einem Damm, so tritt zu der Entfernung von 25 m noch die anderthalbfache Höhe des Dammes, so daß beispielsweise, wenn die Höhe des Dammes 10 m beträgt, für die im ersten Absätze bezeichneten Gebäude eine Entfernung von mindestens 25 + 15 = 40 m eingehalten werden muß (§ 2).

Die Bestimmungen des § 2 finden entsprechende Anwendung auf jede, nicht durch mindestens 1 cm starkes, nach allen Seiten hin fest eingemauertes Glas abgeschlossene Öffnung in den der Eisenbahn zugekehrten Wänden aller Gebäude, die zur Lagerung leicht entzündlicher Gegenstände dienen. Bei solchen Gebäuden werden den der Eisenbahn zugekehrten Wänden diejenigen ihr nicht ganz abgekehrten Wände gleich geachtet, deren Richtungslinie mit der Bahnachse einen Winkel von höchstens 60° bildet (§ 3).

Leicht entzündliche Gegenstände, die nicht durch feuerfeste Bedachungen oder durch sonstige Schutzvorrichtungen gegen das Eindringen von Funken und glühenden Kohlen gesichert sind, dürfen bei Eisenbahnen nur in einer Entfernung von mindestens 38 m von der Mitte des nächsten Schienengleises gelagert werden.

Liegt die Eisenbahn auf einem Damme, so tritt zu der Entfernung von 38 m noch die anderthalbfache Höhe des Dammes (§ 4).

Dispense von den vorstehenden Bestimmungen (§§ 1–4) sind statthaft, wenn nach Lage der Verhältnisse auch bei geringerer Entfernung von der Mitte des nächsten Schienengleises die Feuersgefahr ausgeschlossen erscheint.

Über die Erteilung der Dispense beschließt der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in den zu einem Landkreise gehörigen Städten von mehr als 10.000 Einwohnern der Bezirksausschuß (§ 5).

Hinsichtlich derjenigen Gebäude und leicht entzündlichen Gegenstände, die bei der Anlage einer Eisenbahn innerhalb der in vorstehenden §§ 1–4 festgesetzten Entfernungen bereits vorhanden, bzw. gelagert sind, hat der Regierungspräsident zu bestimmen, ob und welche Vorkehrungen zum Schutze[70] gegen die durch die Nähe der Eisenbahn bedingte Feuersgefahr getroffen werden müssen (§ 6).


In Österreich dürfen (§ 99 der Eisenbahnbetriebsordnung vom 16. November 1851) in der Umgebung der Bahn von den Anrainern keine Anstalten getroffen und keine Herstellungen ausgeführt werden, die eine Feuersgefahr herbeiführen könnten. Zu Bauten im Feuerrayon muß die Bewilligung der Oberaufsichts- und der politischen Behörde eingeholt werden. Die freie Lagerung von leicht feuerfangenden Stoffen im Bereich der Feuersgefahr der Bahn ist zu vermeiden und für den gehörigen Verschluß der an und für sich zwar feuersicheren, aber zur Aufbewahrung feuergefährlicher Gegenstände gewidmeten Räume stets zu sorgen. Die zur Einfuhr bereit liegenden feuergefährlichen Gegenstände sind in tunlichste Entfernung von der Bahn zu bringen.


Nach der Verordnung des Handelsministeriums vom 25. Januar 1879 gilt als Feuerrayon der Raum, der von einem in dem Verhältnis von 1 : 3 geneigten fiktiven Dach überdeckt wird, dessen First 10 m über der Schienenoberkante in Gleismitte hinläuft und dessen Breite auf jeder der beiden Bahnseiten 30 m von der Gleismitte beträgt.

Innerhalb dieses Raums sind an Gebäuden Holz- und Strohdächer ausgeschlossen, ebenso Bretter- und Blockwände, falls diese nicht mit einem Mörtelanwurf versehen sind. Riegelwandbauten mit ausgemauerten Feldern sind zulässig, ebenso Dachpappe als Deckungsmaterial. Falls die herrschende Windrichtung und die sonstigen örtlichen Verhältnisse es zulassen, können Erleichterungen, insbesondere Schindeldächer gestattet werden.

Diese Bestimmungen beziehen sich nur auf Gebäude, die beim Bau einer neuen Bahn bereits bestehen. Für Neubauten an der Eisenbahn gelten dagegen die folgenden Bestimmungen des Hofkanzleidekrets vom 28. Dezember 1843, soweit nicht die Landesbauordnungen (beispielsweise jene für Galizien und Schlesien) andere Bestimmungen enthalten.

1. Gebäude, die innerhalb einer Entfernung von 56∙9 m von der Bahnkrone neu errichtet werden sollen, müssen feuersicher hergestellt werden oder sonstigen Schutz gegen Feuersgefahr erhalten. Es müssen daher insbesondere an der Bahnseite Öffnungen in der Bedachung womöglich ganz vermieden oder durch Verglasung, durch engmaschige Drahtsiebe u. dgl. sicher verwahrt werden.

2. Die Errichtung neuer Bauten auf eine Entfernung von 9∙5 m von der Bahnkrone ist in der Regel nicht zu gestatten. Eine Ausnahme hiervon, wo sie die eigentümlichen örtlichen Verhältnisse oder jene des Bahnbetriebs zulässig machen, kann nur von Fall zu Fall zugestanden werden.

3. Gebäude, die in einer geringeren Entfernung als 19 m von der Bahn kröne zu stehen kommen, sollen in der Richtung gegen die Bahn keine Ausgänge – insoweit diese den unmittelbaren Zutritt zur Bahn zum Zweck hätten – erhalten. Ausnahmen von dieser Regel dürfen nur in jenen Fällen, in denen durch Schranken und andere Vorsichtsmaßregeln den zu besorgenden Gefahren auf eine befriedigende Weise begegnet werden kann, zugestanden werden.


In Ungarn enthält über Bauten im Feuerrayon das Enteignungsgesetz Art. XLI vom Jahr 1881 in den §§ 16–23 die entsprechenden Bestimmungen.

Dieses Gesetz bestimmt im wesentlichen folgendes:

Eisenbahn- und Schiffahrtsgesellschaften, die mit Dampfbetrieb arbeiten, haben in den Enteignungsplan die in den Feuerrayon fallenden Gebäude mit aufzunehmen.

Der Rayon ist der folgende:

Bei Gebäuden aus feuersicherem Material, mit ebensolchem gedeckt, wenn sämtliche Türen, Fenster, Öffnungen verschließbar sind, 8 m;

bei Gebäuden mit Wänden oder Dach aus Holz oder Schindeln, im übrigen wie oben, 20 m;

bei mit Stroh, Matten, Schilf, Rohr gedeckten oder nicht vollkommen verschließbaren Gebäuden, ferner bei Tennen und Dreschplätzen 60 m;

bei Gebäuden, die zur Bereitung oder Aufbewahrung von brennbaren Gegenständen dienen, 100 m.

Ist das Bahnniveau um 2 m tiefer gelegen als der Grat des Dachs oder die Tenne, der Dreschplatz, so kommt zu den erwähnten Entfernungen noch das Doppelte des Höhenunterschieds zwischen Bahnniveau und Dachgrat u.s.w.

Gebäude, die 6 m über dem Niveau liegen, brauchen nicht enteignet oder verändert zu werden.

Für Belgien sind die Vorschriften über die F. im Gesetze über die Bahnpolizei vom 25. Juli 1891 enthalten.


Dieses Gesetz setzt zunächst den Begriff des »franc-bord« (freizuhaltenden Raumes) fest. Er ist durch den oberen Rand des Einschnittes, durch den Dammfuß oder durch eine zur äußersten Schiene parallele Linie in 1∙50 Abstand festgelegt. Für Baumpflanzungen ist eine Entfernung von 6 und 20 m vom franc-bord vorgeschrieben entsprechend der Lage des Gleises in der Geraden oder im Bogen. Leicht entzündliche und brennbare Gegenstände müssen 20 m vom franc-bord gelagert werden.

In Frankreich sind nach dem Gesetz vom 15. Juli 1845 Strohdächer, Lager von Stroh und Heu und anderer entzündlicher Stoffe in einer Entfernung von weniger als 20 m von einer mit Lokomotiven betriebenen Bahn untersagt. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Lagerung von Feldfrüchten während der Erntezeit.

In einer Entfernung von 2 m von einer Eisenbahn dürfen außer Abschlußmauern keine anderen Baulichkeiten aufgeführt werden. Gebäude, die beim Bau einer neuen Bahn bereits bestehen, können in ihrem bisherigen Zustand erhalten bleiben.

In einem Umkreis von weniger als 5 m von einer Eisenbahn darf kein Depot von entzündlichen Stoffen ohne Genehmigung des Präfekten errichtet[71] werden. Diese Genehmigung ist jederzeit widerruflich.

Die vorbezeichneten Entfernungen können, wenn es die öffentliche Sicherheit, die Erhaltung der Bahn und die Anordnungen der Gesetze zulassen, durch königliche Ordonnanzen nach Maßgabe des Ergebnisses besonderer Enqueten verringert werden.

Wenn es die öffentliche Sicherheit oder die Erhaltung der Eisenbahn erfordert, kann die Staatsverwaltung gegen eine billige Entschädigung Bauten, Anpflanzungen, Bergbaue, Strohdächer, Lager von Brennstoff und anderen Gegenständen beseitigen lassen, die sich innerhalb der obbezeichneten Grenzen im Zeitpunkt der Kundmachung des Gesetzes, bzw. beim Bau einer neuen Eisenbahn befinden.

In Italien sind Bauten in der Nähe der Bahn mindestens 6.0 m vom nächstgelegenen Schienenstrange entfernt zu halten. Diese Entfernung ist so zu vergrößern, daß die zu errichtenden Gebäude niemals näher als 2∙5 m vom Einschnittsrande oder vom Dammfuße stehen. Für Industriebauten gelten strengere Bestimmungen. Waldpflanzungen sind 100 m vom Planumsrande entfernt zu halten.

In den Niederlanden haben die Bahnverwaltungen nach dem Gesetz vom 9. April 1875 (ergänzt durch Gesetz vom 10. Mai 1882) dort, wo die Eisenbahn durch Wald-, Moor- oder Heideboden oder durch Gelände führt, das mit anderen leicht brennbaren Stoffen bewachsen ist, dafür zu sorgen, daß das Bahngelände durch das Aufwerfen von Gräben, das Umgraben oder das Bedecken eines durchgehenden Streifens Boden mit unbrennbaren Stoffen oder durch irgend ein anderes Mittel von dem benachbarten Eigentum abgesondert wird, so daß beim Ausbruch eines Feuers auf dem Bahngelände der Brand sich nicht auf das angrenzende Eigentum ausdehnen kann (Art. 33 a).

Innerhalb einer Entfernung von 20 m von einer Eisenbahn dürfen keine Binsen- oder Strohdächer ausgeführt, auch leicht entzündliche Gegenstände nicht niedergelegt werden (Art. 38 d. G. v. 9. April 1875).

In der Schweiz bestehen keine besonderen Vorschriften über die baupolizeilichen Verpflichtungen der Bahnanrainer. Die Bahngesellschaft wird für allen Schaden verantwortlich gemacht, der infolge des Bahnbetriebs fremdem Eigentum zugefügt wird, also auch z.B. für allfälligen Brandschaden infolge von Funkenflug. Eine Pflicht der Gesellschaft, solche bedrohte Objekte auf ihre Kosten zu versichern oder eine Aversalentschädigung zu leisten, ist gesetzlich nicht ausgesprochen. Indessen trug ein von der Bundesversammlung bestätigter Beschluß des Bundesrats (1877) einer Eisenbahn auf, Strohdächer in der Nähe der Bahn zu beseitigen, bzw. feuersichere Bedachungen herzustellen.

In Rußland sind durch Gesetz für die Verkehrswege Vorschriften über Bauten, Niederlagen, Ausgrabungen und Anpflanzungen in der Nähe der Eisenbahnlinien erlassen worden und haften die Eisenbahnen nach Punkt 153 des allgemeinen russischen Eisenbahngesetzes vom 12. Juni 1885 im Fall der Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht für die daraus folgenden Schäden.

In betreff der Vorsichtsmaßregeln, die von den Aufgebern feuergefährlicher Gegenstände als Eil- oder Frachtgut zu beobachten sind, sowie des Verbots der Mitnahme solcher Gegenstände als Gepäck enthalten die Betriebsreglements die erforderlichen Bestimmungen (s. bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände, explosive Gegenstände und Gepäck).

Röll.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 5. Berlin, Wien 1914, S. 69-72.
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