[247] Massenverkehr, die Beförderung von Gütern oder von Reisenden in so großen Mengen, daß besondere Maßnahmen zur Bewältigung des Verkehrs gerechtfertigt oder geboten sind.
Der Massengüterverkehr wird in ganzen bis zum Zielpunkt durchlaufenden Wagenladungen oder bei größerem Umfang in geschlossenen Zügen durchgeführt (s. Güterzüge). Ein weiterer Schritt auf dem Wege der besonderen Bedienung des M. würde zur Erbauung von Massengüterbahnen (s.d.) führen, wie sie im Wettbewerb zwischen Eisenbahn und Kanal vorgeschlagen ist. Als Massengüter kommen nach § 11 des Deutschen Reichsgesetzes betreffend die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland vom 7. Februar 1906 in Betracht: Kohlen, Koks, Torf, Holz, Getreide, Kartoffeln, Erze, Steine, Salz, Roheisen, Zement, Düngungsmittel und Rohstoffe zum Verspinnen. Es gibt aber auch noch sonstige Güter, die im M. zur Beförderung gelangen, wie z.B. Zuckerrüben, Rübenschnitzel, Müll, Kies, Sand, Schlacken, Petroleum, Spiritus, Benzin, Teer, Melasse, Mineralwasser, Milch, Obst oder Vieh. Zur Erleichterung des M. werden vielfach besondere Einrichtungen getroffen. Es werden besondere Gefäße vorgehalten oder es werden Wagen besonderer Bauart benutzt. Zu den letzteren gehören vor allem die zur Kohlen- und Erzbeförderung dienenden Wagen, die zur schnelleren Entladung mit Boden- oder Seitenklappen versehen sind (s. Selbstentladewagen) oder die unter Anwendung von Kippvorrichtungen (s. Kipper) entladen werden können, sowie die Kesselwagen (s.d.). Der M. gestattet eine gute Ausnutzung der Wagen, namentlich wenn diese in besonderen Zügen bis zum Zielpunkt durchgeführt werden. Dies wirkt günstig auf die Beförderungskosten, so daß auch die Frachtsätze niedriger gehalten werden können (s. Gütertarife).
Ähnliches gilt für den M. bei der Personenbeförderung. Auch hier sind die Beförderungskosten geringer, wenn es sich darum handelt, eine große Anzahl von Reisenden nach einem gemeinschaftlichen Zielpunkt zu befördern. Für die Zubilligung ermäßigter Fahrpreise ist in solchem Falle häufig aber auch die Erwägung maßgebend, daß durch Schaffung besonderer Fahrgelegenheit für den M. einer Überfüllung der Züge des gewöhnlichen Verkehrs vorgebeugt werden soll und daß es deshalb eines besonderen Anreizes zur Benutzung der für den M. bestimmten Züge bedarf.
Breusing.